Livestreaming erfreut sich seit Jahren großer Beliebtheit, und auch die Kategorie IRL-Streams („In Real Life“) wird immer beliebter. Hier zeigen Streamer ihren Alltag oder besondere Aktivitäten direkt aus der realen Welt. Ob beim Stadtbummel, auf Reisen, auf Messen oder beim Spazierengehen – die Community ist live dabei. Doch genau das wirft datenschutzrechtliche Fragen auf, denn im öffentlichen Raum werden zwangsläufig auch fremde Personen gefilmt. Dieser Beitrag soll hierfür einen Überblick bieten. Rein vorsorglich soll darauf hingewiesen werden, dass IRL-Streams auch Rechtsfragen aus anderen Bereichen aufwerfen, wie beispielsweise dem Urheberrecht, die in diesem Beitrag außer Acht gelassen werden.
Gilt die DSGVO beim IRL-Streaming?
Die DSGVO findet immer dann Anwendung, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Da Gesichter immer einer Person zugeordnet werden können, sind diese als personenbezogene Daten einzuordnen. Auch ist eine Liveübertragung immer eine Verarbeitung i.S.d. DSGVO. Zwar sind rein persönliche Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgeschlossen, jedoch richten sich Livestreams an eine Vielzahl an Zuschauern, sodass diese nicht mehr als rein persönliche Tätigkeiten angesehen werden können. Auf die tatsächliche Zuschauerzahl kommt es dabei nicht an. Somit unterliegt praktisch jeder IRL-Stream den Vorgaben der DSGVO.
Wer trägt die Verantwortung?
Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist grundsätzlich der Streamer selbst, da er darüber entscheidet, wie und wo gefilmt wird. Wird der Strammer für ein Unternehmen tätig, kann die Verantwortung auf dieses übergehen. Die im Stream sichtbaren Personen gelten als betroffene Personen i.S.d. DSGVO mit entsprechenden Rechten. Die Streaming-Plattformen wie Twitch oder YouTube dürften als Mitverantwortliche nach § 26 DSGVO zu sehen sein, was grundsätzlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Streamer und der Streaming-Plattform bedarf.
Zulässige Rechtsgrundlagen beim Filmen anderer Personen
Um Personen im IRL-Stream zeigen zu dürfen, braucht es eine Rechtsgrundlage. Eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) der Betroffenen würde Rechtssicherheit bringen, lässt sich aber im öffentlichen Raum kaum flächendeckend einholen. Deshalb muss in der Praxis meist auf das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) des Streamers zurückgegriffen werden.
Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Streamer muss hier sein eigenes legitimes Interesse mit den Interessen der betroffenen Personen abwägen.
Ein legitimes Interesse kann in der Content-Produktion, der Sicherung des Lebensunterhalts oder in Ausnahmefällen auch in der Kunstfreiheit liegen. Dem gegenüber steht das Interesse der gefilmten Personen, nicht ohne Zustimmung im Internet gezeigt zu werden. Welche Seite überwiegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Folgende Faktoren können bei der Abwägung eine Rolle spielen: wie lange und wie deutlich Personen erkennbar sind, an welchem Ort gefilmt wird und in welchem Zustand sich diese Personen befinden. Wird eine Person nah oder über längere Zeit gefilmt, etwa weil spontan ein kurzes Gespräch geführt wird, überwiegt in der Regel ihr Interesse am Schutz der Privatsphäre. In solchen Fällen sollte unbedingt eine Einwilligung eingeholt werden. Diese kann auch mündlich erfolgen, solange klar ist, dass die Szene live übertragen wird.
Weniger problematisch ist es, wenn Personen nur kurz oder unscharf im Hintergrund erscheinen. Wird auf bestimmten Veranstaltungen gestreamt, wie beispielsweise der Gamescom oder der Polaris, auf denen mit Kameras zu rechnen ist, spricht dies eher für ein berechtigtes Interesse des Streamers. Besonders sensibel sind hingegen Situationen, in denen Menschen in hilflosen, verletzlichen oder unangenehmen Lagen gefilmt würden. Hier ist vom Filmen abzusehen.
Datenschutzfreundliche Gestaltung von IRL-Streams
Streamer sollten technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um ihre Inhalte möglichst datenschutzfreundlich zu gestalten. Dazu gehört etwa eine bewusste Kameraführung, bei der das eigene Gesicht im Fokus steht und andere Personen nur am Rand oder unscharf zu sehen sind. Moderne Kameras und Smartphones bieten zudem Fokus- oder Unschärfefunktionen, die helfen, Personen im Hintergrund weniger erkennbar darzustellen. Für gespeicherte Aufzeichnungen (VODs) empfiehlt es sich, diese erst nach einer nachträglichen Unkenntlichmachung von Gesichtern zu veröffentlichen.
Informationspflichten: Brauchen Streamer eine Datenschutzerklärung?
Grundsätzlich verlangt die DSGVO, dass Verantwortliche betroffene Personen über die Datenverarbeitung informieren. In IRL-Streams ist dies praktisch kaum möglich, da zahlreiche Menschen erfasst werden können. Erwägungsgrund 62 der DSGVO sieht deshalb eine Ausnahme vor, wenn die individuelle Unterrichtung unmöglich oder unverhältnismäßig wäre.
Trotzdem ist es empfehlenswert, eine Datenschutzerklärung bereitzustellen und auf dem jeweiligen Kanal zu veröffentlichen. Darüber hinaus wäre es auch empfehlenswert, einen QR-Code bereitzuhalten, den die betroffenen Personen einscannen können, um zur Datenschutzerklärung gelangen zu können.
Mögliche Konsequenzen bei Datenschutzverstößen
Verstöße gegen die DSGVO können Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden nach sich ziehen. Darüber hinaus haben betroffene Personen eine Reihe von Rechten, darunter auch das Recht auf Löschung. Gerade dieses Recht kann für Streamer relevant werden: Erfolgte die Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage oder fällt diese zu einem späteren Zeitpunkt weg, sind entsprechende Videos, auf denen die betroffenen Personen zu erkennen sind, zu löschen oder in sonstiger Weise unkenntlich zu machen.
Fazit
IRL-Streaming liegt im Spannungsfeld zwischen Contentproduktion und sensiblen Datenschutz. Wer verantwortungsvoll streamt, Rücksicht auf die Privatsphäre anderer nimmt und technische Möglichkeiten nutzt, um unbeteiligte Personen weniger erkennbar zu machen, kann IRL-Inhalte datenschutzrechtlich sicherer gestalten.
