Videoüberwachung: Kamera läuft – Datenschutz auch?

Videoüberwachung ist seit jeher ein sensibles Thema und sorgt immer wieder für Kontroversen – wie etwa aktuell bei der Diskussion zum Einsatz von Bodycams durch Fahrkartenkontrolleure (vgl. Stiftung Datenschutz, Datenschutz im Fokus: Bodycams im Bahnbetrieb, abrufbar unter: https://stiftungdatenschutz.org/veroeffentlichungen/datenschutz-im-fokus/datenschutz-im-fokus-detailansicht/bodycams-im-bahnbetrieb-681). Die zentrale Frage lautet immer wieder: Wie lassen sich Sicherheitsinteressen mit den Freiheitsrechten der einzelnen Bürger in Einklang bringen?

Gleichzeitig zeigt die Praxis: Aufsichtsbehörden verstehen bei rechtswidriger Videoüberwachung keinen Spaß. Verstöße gegen die DSGVO können Bußgelder in Höhe von mehreren zehntausend Euro nach sich ziehen (vgl. Tätigkeitsbericht 2024 des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, abrufbar unter: https://www.datenschutz.sachsen.de/download/taetigkeitsberichte/Taetigkeitsbericht_Datenschutz_2024.pdf). Betroffen sind nicht nur Unternehmen – auch Privatpersonen wurden bereits sanktioniert, etwa wenn Kameras das Nachbargrundstück oder öffentliche Gehwege mit erfassten.

Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten datenschutzrechtlichen Anforderungen und typische Stolperfallen für Unternehmen, die Videoüberwachung einsetzen möchten.

Anwendungsbereich der DSGVO

Videoüberwachung stellt grundsätzlich immer eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Bereits die Möglichkeit, Personen zu identifizieren, genügt, damit die DSGVO Anwendung findet.

Wichtige Klarstellungen:

  • Auch reine Liveübertragungen ohne Speicherung fallen unter die DSGVO.
  • Selbst die reine Mitarbeiterüberwachung innerhalb eines Unternehmens ist eine personenbezogene Datenverarbeitung i.S.d. DSGVO.

Damit ist nahezu jede Form der Videoüberwachung datenschutzrechtlich relevant.

Zweckbindung und Rechtsgrundlage

Wie bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten müssen auch bei Videoüberwachung zwei zentrale Fragen beantwortet werden:

  1. Welcher Zweck wird verfolgt?
  2. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Verarbeitung?

Typische Zwecke

Die Videoüberwachung muss ein legitimes Ziel verfolgen. Solche Ziele können sein:

  • Abschreckung vor Straftaten
  • Schutz vor Diebstahl oder Sachbeschädigung
  • Vermeidung von Übergriffen oder Körperverletzungen

Berechtigtes Interesse – häufigste Rechtsgrundlage

Da eine Einwilligung aus praktischen Gründen keine geeignete Rechtsgrundlage darstellen wird, müssen Unternehmen auf das berechtigte Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO. Hier ist jedoch eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Diese sollte in drei Schritten erforderlich:

1. Erforderlichkeit

Es muss geprüft werden, ob die Videoüberwachung wirklich notwendig ist oder ob mildere Mittel existieren, die den Zweck ebenso erreichen können. Beispiel:

  • Kann eine Sicherheitstür oder können bessere Zutrittskontrollen das Risiko bereits ausreichend reduzieren?

2. Betroffenheit der überwachten Personen

Zu analysieren ist:

  • Welche Personengruppen betroffen sind
  • Wie intensiv der Eingriff in deren Rechte ist

Hier gilt es, alle Belange zu sammeln, die in einer Abwägung gegen eine Videoüberwachung sprechen könnten.

3. Interessenabwägung

Abschließend erfolgt die Abwägung zwischen:

  • dem verfolgten Zweck des Verantwortlichen und
  • den entgegenstehenden Interessen und Grundrechten der Betroffenen.

Grundsatz: Je intensiver der Eingriff, desto gewichtiger muss der Zweck sein. Hier ist jedoch immer auf den Einzelfall zu schauen.

Beispiel:

  • Die Überwachung von Sanitärbereichen oder medizinischen Räumen wird regelmäßig unzulässig sein, da die Rechte der Betroffenen überwiegen.

Dokumentation und weitere Pflichten

Die vorgenannte Abwägung sollte nicht nur durchgeführt, sondern auch dokumentiert werden. Empfehlenswert ist:

  • Aufnahme der Videoüberwachung in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
  • Schriftliche Darstellung der Interessenabwägung

Je nach Umfang kann außerdem eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich sein, insbesondere bei:

  • umfangreicher oder systematischer Überwachung
  • großflächiger Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche.

Spätestens in solchen Fällen ist die Einbindung eines Datenschutzbeauftragten sinnvoll oder sogar notwendig. Aber auch wenn keine DSFA-Pflicht besteht, empfiehlt sich die Hinzuziehung entsprechender Expertise.

Informationspflichten bei Videoüberwachung

Die DSGVO stellt hohe Anforderungen an Transparenz. Betroffene müssen klar und verständlich informiert werden.

Mindestens erforderlich sind:

  • Hinweis auf die Videoüberwachung (z. B. durch Piktogramm)
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden)
  • Zweck der Verarbeitung
  • Rechtsgrundlage
  • berechtigtes Interesse (falls einschlägig)
  • Speicherdauer
  • Hinweise auf weiterführende Informationen und Betroffenenrechte

Zusätzlich müssen ausführliche Informationen leicht zugänglich sein, beispielsweise über einen Aushang oder eine Datenschutzerklärung.

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)

Neben rechtlichen Anforderungen sind auch technische Schutzmaßnahmen erforderlich. Verantwortliche sollten sich frühzeitig überlegen:

  • Wo und wie werden die Daten gespeichert?
  • Wie lange werden Aufnahmen aufbewahrt?
  • Wer darf auf die Daten zugreifen?
  • Wie wird unbefugter Zugriff verhindert?

Mögliche Maßnahmen sind:

  • Zugriffsbeschränkungen und Rollenrechte
  • Verschlüsselung
  • klare Löschkonzepte
  • Beschränkung des Aufnahmebereichs auf das notwendige Minimum.

Fazit

Videoüberwachung bewegt sich stets im Spannungsfeld zwischen Sicherheitsinteressen und Datenschutz. Die DSGVO erlaubt Überwachung nicht pauschal, verlangt aber eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Besonders wichtig sind eine nachvollziehbare Interessenabwägung, transparente Information der Betroffenen sowie eine datenschutzfreundliche technische Umsetzung. Viele Probleme entstehen nicht durch böse Absicht, sondern durch fehlende strukturierte Planung.


Wenn Sie Videoüberwachung planen, bestehende Systeme überprüfen möchten oder unsicher sind, ob Ihre Anlage DSGVO-konform ist, lohnt sich eine frühzeitige datenschutzrechtliche Prüfung. Eine strukturierte Bewertung schützt nicht nur vor Bußgeldern, sondern schafft auch Vertrauen bei Kunden, Mitarbeitenden und Besuchern. Lassen Sie Ihre Videoüberwachung im Zweifel durch einen Datenschutzbeauftragten analysieren – bevor Aufsichtsbehörden oder Beschwerden Sie dazu zwingen.